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§ 4 Mitglieder des Vereins
4.5.1.3.Antragsrecht: Jedes Mitglied hat das Recht Anträge an den Bundeskongress, den Bundesausschuss, den Bundesvorstand sowie die Mitgliederversammlung der Bezirksorganisationen, in denen sich das Mitglied aktiv beteiligt, zu stellen. | § 4 Mitglieder des Vereins
4.5.1.3.Antragsrecht: Jedes Mitglied hat das Recht Anträge an den Bundeskongress, den Bundesausschuss, den Bundesvorstand sowie die Mitgliederversammlung der Teilorganisationen, in denen sich das Mitglied aktiv beteiligt, zu stellen. |
§ 6 Landesorganisationen 6.2.3. Die Stimmberechtigung im Bundesausschuss erfolgt bei der Bestätigung durch den Bundeskongress. | § 6 Landesorganisationen 6.2.3. Die Stimmberechtigung im Bundesausschuss erfolgt mit der Aufnahme durch den Bundesausschuss. Bei zwischenzeitlicher Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme ist das Stimmrecht am Bundesausschuss automatisch ausgesetzt, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. |
§ 7 Bezirksorganisationen 7.5. Die Stimmberechtigung im Bundesausschuss erfolgt bei der Bestätigung durch den Bundeskongress. | § 7 Bezirksorganisationen 7.5. Die Stimmberechtigung im Bundesausschuss erfolgt mit der Aufnahme durch den Bundesausschuss. Bei zwischenzeitlicher Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme ist das Stimmrecht am Bundesausschuss und am Landesausschuss automatisch ausgesetzt, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. |
§ 8 Allgemeine Verfahrensregeln 8.2.6. Funktionsperioden für gewählte Positionen im Verein dauern grundsätzlich ein Jahr. […] | § 8 Allgemeine Verfahrensregeln 8.2.6. Funktionsperioden für gewählte Positionen im Verein dauern grundsätzlich ein Jahr. Die Funktionsperiode des Bundesvorstands dauert zwei Jahre. […] |
§ 8 Allgemeine Verfahrensregeln […] | § 8 Allgemeine Verfahrensregeln […] 8.2.11. Bei sich mit diesen Statuten widersprechenden Statuten eines Vereins einer Teilorganisation ist dieses Statut sinngemäß anzuwenden. |
§ 9 Bundeskongress 9.1.3. Der Bundeskongress tagt einmal jährlich. […] | § 9 Bundeskongress 9.1.3. Der Bundeskongress tagt mindestens alle zwei Jahre. […] |
§ 9 Bundeskongress Aufgaben des Bundeskongresses // Einfache Mehrheit: […]
9.3.5. Bestätigung des Delegiertenvorschlags für den Bundesausschuss | § 9 Bundeskongress Aufgaben des Bundeskongresses // Einfache Mehrheit:
[…] |
§ 10 Bundesausschuss 10.1.1. Der Bundesausschuss ist ein dauerhaft eingerichtetes Organ. Der Bundesausschuss besteht aus jeweils zwei VertreterInnen jeder Landesorganisation und eines/einer Vertreter:in pro Bezirksgruppe, die für eine einjährige Funktionsperiode als Vertreter:innen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder müssen Frauen sein. […] | § 10 Bundesausschuss 10.1.1. Der Bundesausschuss ist ein dauerhaft eingerichtetes Organ. Der Bundesausschuss besteht aus Mitgliedern jedes Landes- und Bezirksvorstands und dem Bundesvorstand. 10.1.2. Pro Bezirksgruppe sind maximal zwei Mitglieder des Bezirksvorstands und pro Landesorganisation sind maximal 4 Mitglieder des Landesvorstands, paritätisch besetzt, Teil des Bundesausschusses. Die Mitglieder des Bundesvorstands sind nicht stimmberechtigter Teil des Bundesausschusses. […] |
§ 10 Bundesausschuss 10.2. Antragstellung: […] | § 10 Bundesausschuss
10.1.8. Antragstellung: […] |
§ 10 Bundesausschuss 10.3. Zusammensetzung der Stimmberechtigten:
10.3.1. Die Entsendung erfolgt für Bezirksgruppen folgendermaßen:
10..3.1.1.1. Jede Bezirksgruppe nominiert ihre/n Sprecher:in oder eine/n andere/n aktive/n Vertreter:in aus ihrer Mitte und gibt dem Bundesvorstand zwei Wochen vor dem Bundeskongress diese Nominierung bekannt. Wird eine Frau nominiert erfolgt die automatische Entsendung. Wird ein Mann nominiert muss die Bezirksgruppe in der Bekanntgabe der Nominierung eine Frau als alternatives Mitglied angeben. Gibt die Bezirksgruppe keinen Alternativvorschlag an, ist sie ohne Stimmrecht im Bundesausschuss vertreten.
10..3.1.1.2. Haben die Bezirksgruppen insgesamt nicht ausreichend Frauen nominiert um die mindestparitätische Besetzung zu erfüllen, so kommt es zu einem Vermittlungsverfahren durch den Bundesvorstand im Rahmen des Bundeskongresses.
10..3.1.1.3. Das Vermittlungsverfahren erarbeitet auf Grundlage der Alternativvorschläge mit den Bezirksgruppen einen mindestparitätischen Gesamtvorschlag.
10..3.1.1.4. Die Entsendung für ein Jahr erfolgt durch Bestätigung des Gesamtvorschlags durch den Bundeskongress.
10..3.1.1.5. Kann im Vermittlungsverfahren keine Einigung über einzelne Nominierungen gefunden werden erfolgt eine Reihung der nominierten Männer durch den Bundeskongress. Jene mit der meisten Zustimmung werden auf den Gesamtvorschlag gesetzt bis zur Grenze der Unterschreitung der Mindestparität. Für jene mit nicht ausreichender Zustimmung werden die dementsprechenden Alternativvorschläge für den Gesamtvorschlag automatisch nominiert. Der Gesamtvorschlag wird im Anschluss vom Bundeskongress bestätigt.
10.3.2. Jede Landesorganisation muss mindestens eine Frau entsenden. Die beiden Nominierten sind Teil des am Bundeskongress abzustimmenden Gesamtvorschlags.
10.3.3. Fällt ein/e Vertreter:in aus, kann die Bezirksgruppe bzw. die Landesorganisation für die betreffende Bundesausschusssitzung eine/n andere/n Vertreter:in nachnominieren. Fällt eine Frau aus muss eine Frau nachnominiert werden. Wird ein Mann nachnominiert, entfällt das Stimmrecht.
10.3.4. Die Mitglieder des Bundesvorstands sind nicht stimmberechtigter Teil des Bundesausschusses.
| § 10 Bundesausschuss |
§ 10 Bundesausschuss
Aufgaben des Bundesausschusses / Einfache Mehrheit
10.4.14. Entscheidung über Kooperation mit Vereinen und Parteien auf Vorschlag durch den Bundesvorstand.
| § 10 Bundesausschuss Aufgaben des Bundesausschusses / Einfache Mehrheit |
§ 13 Landesausschuss 13.1.2. Der Landesausschuss ist ein dauerhaft eingerichtetes Organ. Der Landesausschuss besteht aus jeweils zwei Vertreter:innen pro Bezirksgruppe der Landesorganisation, die für eine einjährige Funktionsperiode als Vertreter:innen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder müssen Frauen sein. | § 13 Landesausschuss
13.1.2. Der Landesausschuss ist ein dauerhaft eingerichtetes Organ. Der Landesausschuss besteht aus den Bezirksvorständen der Bezirksgruppen der Landesorganisation, jedoch höchstens zwei Personen, paritätisch pro Bezirksgruppe. Der Landesvorstand ist nicht stimmberechtigter Teil des Landesausschusses. |
§ 13 Landesausschuss
13.2. Zusammensetzung der Stimmberechtigten: 13.2.1. Jede Bezirksgruppe der Landesorganisation nominiert zwei Delegierte (ihre:n Sprecher:in und eine:n andere:n aktive:n Vertreter:in aus ihrer Mitte) und gibt dem Landesvorstand zwei Wochen vor dem Landeskongress diese Nominierung bekannt. Jede Bezirksgruppe muss mindestens eine Frau delegieren. Kann die Bezirksgruppe keine Frau nominieren, ist sie ohne Stimmrecht im Landesausschuss vertreten.
13.2.2. Die Entsendung für ein Jahr erfolgt durch Bestätigung des Gesamtvorschlags durch den Landeskongress.
13.2.3. Fällt ein:e Vertreter:in aus, kann die Bezirksgruppe für die betreffende Landesausschusssitzung eine:in andere:n Vertreter:in nachnominieren. Fällt eine Frau aus, muss eine Frau nachnominiert werden.
13.2.4. Die Mitglieder des Landesvorstands sind nicht stimmberechtigter Teil des Landesausschusses.
| § 13 Landesausschuss |
§ 14 Landesvorstand
14.4.1. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Politischen Landesgeschäftsführer:in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) vertreten die:der Politische Landesgeschäftsführer:in und die:der Landesfinanzreferent:in den Verein nach außen. […] 14.4.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der:dem Politische:r Landesgeschäftsführer:in und Landesfinanzreferent:in gemeinsam erteilt werden. | § 14 Landesvorstand
14.4.1. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Politischen Landesgeschäftsführer:in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) vertreten die:der Politische Landesgeschäftsführer:in und die:der Landesfinanzreferent:in den Landesverein nach außen. […] 14.4.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Landesverein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der:dem Politische:r Landesgeschäftsführer:in und Landesfinanzreferent:in gemeinsam erteilt werden. |
§ 21 Statutenänderungen
21.1. Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf der Frist gemäß §13 Abs.1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13 Abs. 2 VerG gültig. | § 21 Statutenänderungen
21.1. Statutenänderungen erlangen ab Beschluss durch den Bundeskongress Gültigkeit. |